Betreffend grundsätzliche Ausführungen zum vorliegenden Fall könne im Wesentlichen auf die Erwägung 3.3 der Haftverfügung vom 13. Oktober 2025 verwiesen werden. Zwischen dem Erlass dieser Haftverfügung und dem vorliegenden Haftentlassungsgesuch seien lediglich etwas mehr als zwei Wochen vergangen. Das Thema Ersatzmassnahmen sei zur Genüge in den Erwägungen 4.4.2.1 ff. der Haftverfügung vom 2. Mai 2025, der Erwägung 3.5 der Haftverfügung vom 17. Juli 2025 und der Erwägung 6.4.2 des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2025.123 vom 2. Juni 2025 abgehandelt worden. Diesbezüglich bedürfe es keiner weiteren Ausführungen.