3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, nachdem die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 14. Juli 2025 gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben habe, sei der dringende Tatverdacht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nicht mehr zu prüfen. Gründe, von dieser Regel vorliegend abzuweichen, seien nicht ersichtlich und würden auch nicht geltend gemacht.