Mit Verfügung vom 4. März 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein (viertes) Haftentlassungsgesuch ab. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schützte diese Verfügung mit Entscheid SBK.2025.82 vom 10. April 2025. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 7B_363/2025 vom 21. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat.