4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO) und hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 24.00, zusammen Fr. 824.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)