Bei dieser Konstellation stellt die Nichtgewährung des Wechsels der amtlichen Verteidigung durch Gerichtspräsident B._____ jedenfalls keinen derart schweren Verfahrensfehler dar, der einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen würde. Vielmehr würde es sich gegebenenfalls um einen "gewöhnlichen" Fehler handeln, dessen Feststellung bzw. Berichtigung der Beschwerdeinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens obliegt. Damit besteht kein Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Andere Ausstandsgründe macht der Gesuchsteller weder geltend noch sind solche ersichtlich. Das Ausstandsbegehren erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.