Gerichtspräsident B._____ legte in der Verfügung vom 21. Oktober 2025 ausführlich die Gründe dar, weshalb seiner Ansicht nach kein Fall von notweniger Verteidigung mehr vorliege und entsprechend dem Gesuchsteller keine neue amtliche Verteidigung gewährt werden könne. Gegen die entsprechende Verfügung steht der Rechtsmittelweg offen, wobei der Gesuchsteller bereits Beschwerde erhob (vgl. SBK.2025.313). Ob sich die Verfügung vom 21. Oktober 2025 als zutreffend erweisen wird oder aufzuheben ist, ist Gegenstand des hängigen Beschwerdeverfahrens. Bei dieser Konstellation stellt die Nichtgewährung des Wechsels der amtlichen Verteidigung durch Gerichtspräsident B.___