grundrechtlich geschützter Verteidigungsrechte und damit einen besonders krassen Rechtsfehler, welcher einen Ausstandsgrund begründe. Dieses Vorgehen stelle eine schwere Amtspflichtverletzung dar und wirke sich eindeutig einseitig und direkt zu Lasten des Gesuchstellers aus und offenbare eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung. Damit sei der grundrechtlich zu garantierende Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter bzw. die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Gerichts verletzt. -5-