Diese Bestimmung hat die Tragweite einer Generalklausel, die alle in den vorausgehenden Buchstaben nicht ausdrücklich vorgesehenen Ausstandsgründe abdeckt. Entscheide oder Untersuchungshandlungen, die sich im Nachhinein als falsch erweisen, begründen nicht schon an sich einen objektiven Anschein der Befangenheit. Allein besonders schwere oder wiederholte Fehler, die schwere Pflichtverletzungen des Magistraten bilden, können einen Verdacht der Parteilichkeit begründen, sofern die Umstände darauf hindeuten, dass der Richter befangen ist, oder zumindest objektiv den Anschein der Befangenheit rechtfertigen. Denn die richterliche Funktion zwingt dazu, sich über oft bestrittene