Art. 56 StPO konkretisiert diesen Grundsatz für das Strafverfahren. Gemäss dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Zu den Strafbehörden gehören auch die Gerichte (siehe Art. 13 StPO). Diese Bestimmung hat die Tragweite einer Generalklausel, die alle in den vorausgehenden Buchstaben nicht ausdrücklich vorgesehenen Ausstandsgründe abdeckt.