Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.322 (ST.2019.93; STA.2017.3316) Art. 359 Entscheid vom 25. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Gesuchsteller A._____, […], […] verteidigt durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer, […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen B._____, Präsident des Bezirksgerichts Q._____ in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 20. November 2019 am Bezirksgericht Q._____ Anklage gegen A._____ (fortan: Gesuch- steller) sowie zwei weitere Beschuldigte wegen Entführung. 2. 2.1. Mit Vorladung vom 23. September 2021 lud Gerichtspräsidentin C._____ auf den 12. Januar 2022 zur Hauptverhandlung vor. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 wurde die Hauptverhandlung abgesagt. 2.2. Mit Vorladung vom 17. November 2022 lud Gerichtspräsidentin C._____ auf den 24. März 2023 zur Hauptverhandlung vor. Aus den Akten ergibt sich nicht, ob die Verhandlung stattgefunden hat oder abgesagt wurde. 2.3. Mit Vorladung vom 30. Mai 2025 lud Gerichtspräsident B._____ auf den 5. November 2025 zur Hauptverhandlung vor. 2.4. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 stellte der Gesuchsteller beim Bezirks- gericht Q._____ ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung sowie Verschiebung der Hauptverhandlung. Es sei neu Rechtsanwältin Kim Mau- erhofer als amtliche Verteidigerin des Gesuchstellers einzusetzen. 2.5. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wies Gerichtspräsident B._____ das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer als amtliche Verteidigerin des Gesuchstellers sowie um Verschiebung der Hauptver- handlung ab. 2.6. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 ersuchte der Gesuchsteller um Wieder- erwägung der Verfügung vom 21. Oktober 2025. 2.7. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 teilte Gerichtspräsident B._____ dem Gesuchsteller mit, dass die Verfügung vom 21. Oktober 2025 nicht in Wie- dererwägung gezogen werde. -3- 2.8. Mit Eingabe vom 3. November 2025 erhob der Gesuchsteller bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen diese Verfügung (vgl. SBK.2025.313). 3. 3.1. Mit Eingabe vom 4. November 2025 stellte der Gesuchsteller beim Bezirks- gericht Q._____ ein Ausstandsbegehren gegen Gerichtspräsident B._____. 3.2. Gerichtspräsident B._____ überwies das Ausstandsbegehren mit Eingabe vom 5. November 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. 3.3. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstands- gesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entschei- det gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft oder die erstinstanzli- chen Gerichte betroffen sind. 1.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sa- che in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch da- rauf, dass ihre Streitsache von einem oder einer unbefangenen, unvorein- genommenen und unparteiischen Richter oder Richterin beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Ga- rantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Be- fangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 7B_341/2025 vom 9. Mai 2025 E. 3.3 m.w.H.). -4- Art. 56 StPO konkretisiert diesen Grundsatz für das Strafverfahren. Ge- mäss dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechts- beistand, befangen sein könnte (lit. f). Zu den Strafbehörden gehören auch die Gerichte (siehe Art. 13 StPO). Diese Bestimmung hat die Tragweite ei- ner Generalklausel, die alle in den vorausgehenden Buchstaben nicht aus- drücklich vorgesehenen Ausstandsgründe abdeckt. Entscheide oder Unter- suchungshandlungen, die sich im Nachhinein als falsch erweisen, begrün- den nicht schon an sich einen objektiven Anschein der Befangenheit. Allein besonders schwere oder wiederholte Fehler, die schwere Pflichtverletzun- gen des Magistraten bilden, können einen Verdacht der Parteilichkeit be- gründen, sofern die Umstände darauf hindeuten, dass der Richter befan- gen ist, oder zumindest objektiv den Anschein der Befangenheit rechtferti- gen. Denn die richterliche Funktion zwingt dazu, sich über oft bestrittene und heikle Elemente schnell zu entscheiden. Es obliegt im Übrigen den normalerweise zuständigen Beschwerdeinstanzen, in diesem Rahmen eventuell begangene Fehler festzustellen und zu berichtigen. Das Aus- standsverfahren hat daher nicht zum Gegenstand, es den Parteien zu er- lauben, die Art der Untersuchungsführung zu bestreiten und die verschie- denen namentlich von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenent- scheide zur Diskussion zu stellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 = Pra 2017 Nr. 97, 937). 2. Der Gesuchsteller führt zur Begründung des Ausstandsbegehrens aus, Ge- richtspräsident B._____ habe mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 nicht nur die ersuchte Einsetzung von Kim Mauerhofer als neue amtliche (not- wendige) Verteidigerin abgewiesen, sondern darüber hinaus auch dem Ge- suchsteller die notwendige Verteidigung an sich explizit aberkannt. Die von ihm angeführte Begründung sei klarerweise falsch. Gerichtspräsident B._____ sei zudem am 17. Oktober 2025 noch davon ausgegangen, dass für den Gesuchsteller eine neue amtliche Verteidigung bestellt werden müsse. Es sei stossend, unhaltbar und willkürlich, dass diese gerichtliche Einschätzung nun kurz vor der Hauptverhandlung zum Nachteil des Ge- suchstellers verworfen werde. Die Aberkennung der notwendigen Verteidi- gung in der vorliegenden Konstellation bedeute eine schwerwiegende Ver- letzung fundamentaler grundrechtlich geschützter Verteidigungsrechte und damit einen besonders krassen Rechtsfehler, welcher einen Ausstands- grund begründe. Dieses Vorgehen stelle eine schwere Amtspflichtverlet- zung dar und wirke sich eindeutig einseitig und direkt zu Lasten des Ge- suchstellers aus und offenbare eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung. Damit sei der grundrechtlich zu garantierende An- spruch auf einen verfassungsmässigen Richter bzw. die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Gerichts verletzt. -5- 3. Die Vorbringen des Gesuchstellers zielen primär auf die Verfügung vom 21. Oktober 2025 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung und Ver- schiebung der Hauptverhandlung. Der Gesuchsteller erblickt eine Befan- genheit von Gerichtspräsident B._____ im Umstand, dass dieser ihm den beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht gewährte. Entgegen dem Gesuchsteller kann darin jedoch kein Ausstandsgrund ausgemacht werden. Gerichtspräsident B._____ legte in der Verfügung vom 21. Okto- ber 2025 ausführlich die Gründe dar, weshalb seiner Ansicht nach kein Fall von notweniger Verteidigung mehr vorliege und entsprechend dem Ge- suchsteller keine neue amtliche Verteidigung gewährt werden könne. Ge- gen die entsprechende Verfügung steht der Rechtsmittelweg offen, wobei der Gesuchsteller bereits Beschwerde erhob (vgl. SBK.2025.313). Ob sich die Verfügung vom 21. Oktober 2025 als zutreffend erweisen wird oder auf- zuheben ist, ist Gegenstand des hängigen Beschwerdeverfahrens. Bei die- ser Konstellation stellt die Nichtgewährung des Wechsels der amtlichen Verteidigung durch Gerichtspräsident B._____ jedenfalls keinen derart schweren Verfahrensfehler dar, der einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen würde. Vielmehr würde es sich gegebenenfalls um einen "gewöhnlichen" Fehler handeln, dessen Feststellung bzw. Berichtigung der Beschwerdeinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens obliegt. Damit besteht kein Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Andere Ausstandsgründe macht der Gesuchsteller weder geltend noch sind solche ersichtlich. Das Ausstandsbegehren erweist sich damit als un- begründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO) und hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 24.00, zusammen Fr. 824.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz