4.6. Auch ist nicht zu erkennen, dass eine allfällige Verurteilung wegen Falschbeurkundung für die Beschwerdeführerin mit besonderen Nachteilen einhergehen könnte, die über die eigentlichen Sanktionen hinausgingen und die eine amtliche Verteidigung – trotz des Bagatellcharakters der Vorwürfe -9- und des weitestgehenden Fehlens von rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten – ausnahmsweise geboten erscheinen liessen. 4.7. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. November 2025 ist damit unbegründet und abzuweisen.