Die Ausgangslage für den weiteren Gang der Strafuntersuchung dürfte damit im Wesentlichen feststehen. Mit unerwarteten Weiterungen oder erst noch auftretenden rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ist nicht zu rechnen. 4.5.3. Somit liegen keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten vor, gestützt auf welche eine amtliche Verteidigung der Beschwerdeführerin trotz des Bagatellcharakters der Vorwürfe ausnahmsweise geboten wäre.