Auch die delegierte Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 4. November 2025 verlief soweit ersichtlich problemlos und dauerte überdies nur knapp eine Stunde. Die Beschwerdeführerin konnte sich dabei erwartungsgemäss klar zur Sache äussern. Sie verwehrte sich gegen die Vorwürfe, B._____ über den Umzug der gemeinsamen Kinder nicht informiert zu haben (zu Frage 12) und das Formular betreffend die Änderung der Wohnadresse der gemeinsamen Kinder ohne vorgängige Information von B._____ eingereicht zu haben (zu Frage 19). Die Ausgangslage für den weiteren Gang der Strafuntersuchung dürfte damit im Wesentlichen feststehen.