Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft Baden sind summarisch betrachtet nicht zu erkennen. Dies gilt auch für die am 11. August 2025 erfolgte Abweisung des am 8. August 2025 gestellten Akteneinsichtsgesuchs, die mit Verweis auf Art. 101 Abs. 1 StPO nachvollziehbar damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführerin erst nach ihrer Befragung und der Erhebung der wichtigsten Beweise Akteneinsicht gewährt werden könne.