4.5.2. Auch in prozessualer Hinsicht liegen einfache Verhältnisse vor. Der von B._____ erhobene Vorwurf ist nicht komplex, klar verständlich und war mit den mit Strafanzeige eingereichten Unterlagen von Beginn weg gut dokumentiert. Das deswegen geführte Strafverfahren dauert noch nicht lange. Der Aktenumfang ist gering. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Verteidigung überfordert sein könnte, gibt es nicht, zumal sie der deutschen Sprache mächtig ist und offenbar als Buchhalterin arbeitet (Einvernahme vom 4. November 2025 [Beschwerdeantwortbeilage], S. 1). Dass sie nicht vorbestraft ist, ändert an ihren diesbezüglichen Fähigkeiten nichts.