4.5. 4.5.1. An möglichen Fallschwierigkeiten ist einzig zu erwähnen, dass die Falschbeurkundung von einer einfachen schriftlichen Lüge abzugrenzen ist (MARKUS BOOG, a.a.O., N. 68 zu Art. 251 StGB). Sollte sich die von der Beschwerdeführerin abgegebene Erklärung wider Erwarten als eine Falscherklärung herausstellen, könnte diese Abgrenzungsschwierigkeit zwar auch vorliegend relevant werden. "Ex ante" betrachtet (zur Massgeblichkeit dieser Sichtweise vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_66/2015 vom 12. August 2015 E. 2.3) erscheint dies aber in Beachtung von E. 4.3 wenig wahrscheinlich.