Damit stellt sich bereits die Frage, ob die Beschwerdeführerin B._____ überhaupt hat informieren müssen. Selbst die Verletzung einer (hier allerdings nicht ohne Weiteres ersichtlichen) Informationspflicht zieht keine Sanktionen nach sich (IN- GEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 20 zu Art. 301a ZGB). Wenn die Verletzung der (hier nicht ohne Weiteres ersichtlichen) Informationspflicht aber keine Sanktion nach sich zieht, dürfte sie auch nicht von strafrechtlicher Relevanz sein. Ein mehr oder weniger offensichtlich strafbares Verhalten der Beschwerdeführerin, -6-