4.3. Die Beschwerdeführerin bestätigte gegenüber der Stadt Q._____ mit Formular vom 7. Juni 2024 (Strafanzeigebeilage 2) nicht, B._____ über ihr Gesuch um Änderung der Wohnadresse (Wohnsitz) informiert zu haben, sondern einzig, dass B._____ "über den Wechsel des Aufenthaltsortes informiert" sei. Weil diese Erklärung in Beachtung von E. 4.2 soweit ersichtlich "wahr" war, bleibt weitestgehend unklar, warum B._____ der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Begehung einer Falschbeurkundung oder einer anderen Straftat vorwirft. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerdeführerin, wie von B._____ behauptet (Strafanzeige Rz. 15), die Stadt Q.__