4.2. Laut Strafanzeige lebten B._____, die Beschwerdeführerin und die beiden gemeinsamen Kinder bis zum 14. April 2024 gemeinsam an der aktuellen Wohnadresse von B._____ (Rz. 5). Weil B._____ und die Beschwerdeführerin die elterliche Sorge und die Obhut über die gemeinsamen Kinder auch nach dem Auszug der Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung teilten und offensichtlich weiterhin teilen wollen (Entscheid des Stadtrates der Stadt Q._____ vom 5. August 2024 [Strafanzeigebeilage 4], Ziff. 1; Schlichtungsgesuch vom 22. Mai 2024 [Strafanzeigebeilage 9], Rz. 5), veränderte die Beschwerdeführerin mit ihrem Umzug auch den -5-