Ob ein Bagatellfall vorliegt oder nicht, ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin mit Beschwerde hauptsächlich nicht nach der abstrakten Sanktionsandrohung zu beurteilen, sondern nach den konkret zu erwartenden Sanktionen (BGE 143 I 164 E. 3.3). Erreichen diese die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht, ist zwar nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen. Auch ist nicht ausgeschlossen, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen.