2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden führte mit Beschwerdeantwort aus, dass sich das Vorliegen eines Bagatellfalls nicht nach der abstrakten Strafandrohung bestimme, sondern nach der konkret zu erwartenden Strafe. Sie hielt daran fest, dass die Beschwerdeführerin nicht mit einer Geldstrafe über 120 Tagessätzen zu rechnen habe. Die Akteneinsicht sei ihr nicht gewährt worden, weil sie noch nicht befragt worden sei und weil die wichtigsten Beweise noch nicht erhoben worden seien. Mit Schreiben vom 18. August 2025 habe sie die Beschwerdeführerin über die Vorwürfe informiert.