2.2. Die Beschwerdeführerin bestritt mit Hinweis auf den abstrakten Strafrahmen von Art. 251 Ziff. 1 StGB, dass es um einen Bagatellfall gehe. Weiter führte sie aus, dass sie rechtlich eine Laiin sei und noch nie mit dem Strafrecht in Konflikt geraten sei. Bei der "hohen Haftandrohung" sei sie auf Hilfe angewiesen. Die Staatsanwaltschaft Baden habe ihr zudem keine Akteneinsicht gewährt. Mit welchen Anträgen der Staatsanwaltschaft Baden sie nach ihrer Einvernahme zu rechnen habe, sei nicht vorauszusehen. In Hinblick auf die "gleich langen Spiesse" sei festzuhalten, dass sowohl der anwaltlich vertretene B._____ als auch die Staatsanwaltschaft Baden ihr "rechtlich überlegen" seien.