1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. November 2025 untersteht dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person durch die darin verfügte Abweisung ihres Gesuchs um amtliche Verteidigung beschwert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.