3.2.6. Gestützt auf diese Ausführungen kann gesagt werden, dass eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung – ohne auf die weiteren Tatbestandselemente eingehen zu müssen – höchst unwahrscheinlich ist. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte deshalb das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu Recht (wegen Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) ein, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. - 10 - 4. 4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten.