Ebenso gut möglich könnte aber auch dessen Nichtwissen (in Bezug auf die Durchschläge oder die Möglichkeit der Verweigerung einer Protokollunterzeichnung bei Nichteinverständnis [mit dem protokollierten Zustand]) oder die von C._____ nicht ernst genommene Mängelrüge (vgl. Meldung von F._____ vom 4. Oktober 2022, act. 142 f.) zum Vorwurf der Protokoll- bzw. Unterschriftenfälschung geführt haben.