Protokoll zum Kopieren nach Hause genommen habe, bzw. mit der Schilderung des Beschuldigten, wonach es nicht richtig "durchgedruckt" habe (Einvernahme des Beschuldigten vom 12. April 2024, Fragen 45 und 56, act. 111 ff.). Im Übrigen hat der Beschuldigte gesehen, dass die Tochter des Beschwerdeführers das Original-Protokoll fotografierte (Einvernahme des Beschuldigten vom 12. April 2024, Fragen 14, 15, 16 und 35, act. 108 ff.), weshalb der Beschuldigte damit rechnen musste, bei einer Abänderung des Original-Protokolls überführt zu werden.