2.2. Der Beschwerdeführer beharrt beschwerdeweise darauf, dass das Protokoll gefälscht worden sei, und macht geltend, dass er und seine Familie nicht wüssten, weshalb der Entscheid der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau entstanden sei. Der Beschuldigte habe das Protokoll gefälscht, weil er auf ihre Kosten bzw. auf Kosten ihrer Versicherung das ganze Haus neuwertig machen möchte. Der Beschuldigte behaupte, es sei durch sie ein Schaden in der Höhe von Fr. 75'767.00 entstanden, gleichzeitig habe er aber das Haus bereits weitervermieten können.