lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten Urkundenfälschung zu seinem Nachteil vor. Daraus ergibt sich ohne Weiteres die prozessuale Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Als Geschädigter, der sich als Privatkläger (zumindest als Zivilkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO bzw. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2024, act. 26.27), ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.