1.4. Am 16. Mai 2024 wurde beim Beschuldigten sowie C._____ und am 29. Mai 2024 bei A._____ eine Schriftprobe eingeholt. 1.5. Am 11. Oktober 2024 ging das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 10. Oktober 2024 betreffend Handschriftenuntersuchung ein. 1.6. Am 21. November 2024 konstituierte sich A._____ als Zivilkläger im Strafverfahren gegen den Beschuldigten. -3- 2. Am 16. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Verfahren gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Die Einstellungsverfügung wurde am 17. Januar 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.