1.2. Am 15. März 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen C._____. In Gutheissung einer dagegen geführten Beschwerde hob die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid vom 8. August 2023 die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. März 2023 auf (Verfahren SBK.2023.120). 1.3. Am 4. Oktober 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein Verfahren gegen C._____ (separates Verfahren SBK.2025.30) sowie am 26. April 2024 eines gegen B._____ (fortan: der Beschuldigte), je wegen Urkundenfälschung.