4.2. Die unentgeltliche Rechtspflege steht dem Beschwerdeführer als im Verfahren der Staatsanwaltschaft Baden beschuldigte Person nicht zur Verfügung. Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht die unentgeltliche Rechtspflege nur zugunsten der Privatklägerschaft zur Durchsetzung von - 10 -