Der Nachweis fehlenden Vermögens wäre mit einer Steuererklärung und/oder Bankbelegen ohne Weiteres möglich gewesen. Damit kommt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, womit sein Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung auch infolge fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit abzuweisen ist. 3.7. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Einsetzung seines Verteidigers als unentgeltlicher Rechtsvertreter.