Der Beschwerdeführer ist anwaltlich vertreten. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz von einer Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen absehen. Darüber hinaus unterlässt es der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren, die neuerlich vorgetragene Behauptung, der Beschwerdeführer sei offensichtlich prozessarm, mittels Belege zu untermauern. Der Nachweis fehlenden Vermögens wäre mit einer Steuererklärung und/oder Bankbelegen ohne Weiteres möglich gewesen.