sen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1424/2024 vom 18. Juli 2025 E. 5.2.2). Entgegen dem Beschwerdeführer kann in Bezug auf die Bedürftigkeit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgemacht werden. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begnügte sich in seinem Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung mit der blossen Behauptung, er habe kein Einkommen und vielleicht noch Schulden. Dass er über kein Vermögen verfügt, wurde weder mittels Belegs bewiesen (Steuererklärung, Bankbeleg) noch wurden solche Belege angeboten oder in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer ist anwaltlich vertreten.