Einer anwaltlich vertretenen antragsstellenden Person ist dem Grundsatz nach keine Nachfrist anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist, und ihr Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung kann ohne weiteres abgewiesen werden. Das Gericht hat die antragstellende Person indessen auch bei anwaltlicher Vertretung dann zur Klärung aufzufordern und ihr entsprechend eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit zwar nachgekommen ist, es ihr aber (dennoch) nicht mit der ersten Eingabe gelungen ist, ihre Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuwei-