Bundesgerichts 7B_487/2025 vom 24. September 2025 E. 4.3.1 m.w.H.). Einer anwaltlich vertretenen antragsstellenden Person ist dem Grundsatz nach keine Nachfrist anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist, und ihr Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung kann ohne weiteres abgewiesen werden.