Derartige Schwierigkeiten sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere spricht der Beschwerdeführer Deutsch (vgl. act. 34) und lebt seit 2002 mit einer Unterbrechung von 2019 bis 2023 in der Schweiz (act. 35). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass eine Verurteilung sich auf das Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligung auswirken kann (vgl. Art. 58a Abs. 1 AIG). Doch steht dies aufgrund der Delikte im oder nahe des Bagatellbereichs nicht ohne weiteres fest und rechtfertigt dieser Umstand für sich allein in der vorliegenden Konstellation noch keine amtliche Verteidigung.