Auch die Bedeutung der eingetroffenen Betreibungen musste ihm bekannt gewesen sein. Ebenso sind mit Blick auf die Strafzumessung keine besonderen Schwierigkeiten auszumachen, droht dem Beschwerdeführer schliesslich entgegen seiner Darstellung kein Widerruf früherer Strafen (vgl. dazu Einsprache der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 28. November 2024 [act. 175] gegen den [früheren] Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. November 2024 [act. 170 ff.]).