Vorliegend sind keine besonders komplexen Rechtsfragen auszumachen. Insbesondere beschränkt sich der Tatbestand der Misswirtschaft vorliegend im Wesentlichen auf die Anwendung elementarster buchhalterischer Grundsätze. Der Beschwerdeführer hatte in den betroffenen Unternehmen eine leitende Position inne (Mitglied des Verwaltungsrats). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass er elementare buchhalterische und unternehmerische Vorschriften kennt. Auch die Bedeutung der eingetroffenen Betreibungen musste ihm bekannt gewesen sein.