Dabei steht die Frage im Raum, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer jeweils in Anwendung elementarster buchhalterischer Grundsätze hätte erkennen müssen bzw. erkannt hat, dass die jeweiligen Gesellschaften überschuldet sind und ob er daraufhin die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind dabei entgegen dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich.