Die Pflichten des Verwaltungsrats sind dokumentiert bzw. ergeben sich direkt aus dem Gesetz. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Befragung "verschiedener Personen" vorliegend notwendig wäre, werden doch dem Beschwerdeführer einzig jene Pflichtverletzungen zur Last gelegt, die sich während der Zeit ereignet haben, in welcher er jeweils Mitglied des Verwaltungsrats gewesen sei. Dabei steht die Frage im Raum, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer jeweils in Anwendung elementarster buchhalterischer Grundsätze hätte erkennen müssen bzw. erkannt hat, dass die jeweiligen Gesellschaften überschuldet sind und ob er daraufhin die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat.