Hinsichtlich beider Vorfälle (vgl. E. 3.2) sind die tatsächlichen Verhältnisse vorliegend einfach und leicht überblickbar, womit weder ein vertieftes Aktenstudium noch eine aufwändige Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Beweismitteln angezeigt ist. Die Funktion des Beschwerdeführers in den jeweiligen Gesellschaften sowie die Zeitdauer, in welcher er diese Funktion innehatte, ergeben sich aus dem Handelsregister. Die Pflichten des Verwaltungsrats sind dokumentiert bzw. ergeben sich direkt aus dem Gesetz.