3.3. Tatsächliche Schwierigkeiten liegen etwa dann vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen einvernommen und/oder andere Beweise wie Gutachten etc. erhoben werden müssen (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 132 StPO). In einem Bagatellfall kann eine amtliche Verteidigung dann gerechtfertigt sein, wenn dem Urteil ein umfangreiches Beweisverfahren über mehrere Gerichtstermine hinweg voranging (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 38 zu Art. 132 StPO).