Besorgnis habe es der Beschwerdeführer unterlassen, seine Pflichten als Verwaltungsrat wahrzunehmen. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte den Beschwerdeführer hiefür mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2025 zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 60.00 und zu einer Busse von Fr. 1'700.00. Die Geldstrafe liegt (isoliert betrachtet) noch unter der Schwelle von Art. 132 Abs. 3 StPO und die Angelegenheit ist unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich noch als Bagatellfall zu bezeichnen. Ob die ebenfalls ausgespro- -7-