__ AG mehrfach betrieben worden und habe in der Folge ihre Schulden nicht mehr begleichen können. Spätestens mit den beiden Betreibungen vom 6. November 2013 der SVA Aargau über Fr. 16'402.75 sowie Fr. 22'349.65 habe der Beschwerdeführer zumindest erkennen müssen, dass Besorgnis zur Überschuldung bestanden habe, die ihn als Verwaltungsratsmitglied zu Massnahmen verpflichte. Trotz dieser offensichtlichen Besorgnis habe es der Beschwerdeführer unterlassen, seine Pflichten als Verwaltungsrat wahrzunehmen.