Die angebliche Untersuchungshaft werde vehement bestritten, lege der Beschwerdeführer doch keinerlei Beweise vor. Bezüglich der existenziellen Bedeutung des Verfahrens aufgrund seiner schwebenden Aufenthaltsbewilligung müsse festgehalten werden, dass dieses verwaltungsrechtliche Verfahren nicht für die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 132 StPO herangezogen werden könne.