Aus den Unterlagen werde klar, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe, wie er im Strafbefehl beschrieben worden sei. Es handle sich nicht um ein Vieraugendelikt, welches die Befragung weiterer Personen erfordern würde. Die Position sowie die Pflichten des Beschwerdeführers seien dokumentiert. Ein halbjähriger Aufenthalt in Untersuchungshaft ändere daran nichts, zumal sich der Tatzeitraum über Jahre erstrecke. Die angebliche Untersuchungshaft werde vehement bestritten, lege der Beschwerdeführer doch keinerlei Beweise vor.