2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden macht mit Beschwerdeantwort geltend, vorliegend handle es sich offensichtlich um einen Bagatellfall, der weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete. Vorliegend sei mit Strafbefehl eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen ausgefällt worden, ob als Zusatzstrafe oder selbständige Strafe spiele für die Bagatellfrage keine Rolle. Ein Widerruf stehe aufgrund der abgelaufenen Probezeit nicht im Raum und die Staatsanwaltschaft Baden habe sich von der Hauptverhandlung dispensieren lassen. Aus den Unterlagen werde klar, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe, wie er im Strafbefehl beschrieben worden sei.