Es sei der objektive als auch der subjektive Tatbestand bestritten und die Ereignisse hätten teilweise vor über 14 Jahren stattgefunden. Er sei im Jahr 2014 und 2017 in Serbien in Untersuchungshaft gewesen. Er habe sich daher damals nicht um seine Pflichten für die B._____ AG, C._____ AG bzw. D._____ AG kümmern können. Es sei unklar, ob er etwas mit den Vorwürfen zu tun gehabt habe und ob ihm überhaupt ein anderes Verhalten möglich gewesen sei. Es seien diesbezüglich verschiedene Personen zu befragen. Weiter würden sich Fragen im Zusammenhang mit einer -5-