2.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise im Wesentlichen dagegen vor, gemäss Strafbefehl drohe ihm unter Berücksichtigung der Verbindungsbusse eine Strafe in der Höhe von über 120 Tagessätzen. Bei den Vorwürfen handle es sich um keine Bagatellen und der Beschwerdeführer sei offensichtlich prozessarm. Nachdem das Gesuch begründet gestellt worden sei, habe er damit rechnen dürfen, dass er vor Abweisung des Gesuchs zur Nachreichung von Unterlagen aufgefordert würde, falls das Gericht dies für nötig halte. Da dies nicht erfolgt sei, sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden.